Allgemeine Geschäfts- und Entgeltbestimmungen
von Hostel Bregenz
1. „Hostel Bregenz“ vermietet am Standort Mehrerauerstraße 9d, Bregenz, Unterkünfte.
2. „Hostel Bregenz“ wird im Nachfolgenden auch als Unterkunftsgeber bezeichnet.
3. Die Bestandsnehmer werden im nachfolgende als „Vertragspartner“ oder
„Gäste“ bezeichnet. Gast ist jeder, der entgeltlich zur Benutzung von Unterkünften von
„Hostel Bregenz“ berechtigt ist.
4. Inhaber von „Hostel Bregenz“ ist der jeweilige Eigentümer oder dinglich
Nutzungsberechtigte der Liegenschaft Mehrerauerstraße 9d, Bregenz.
5. Die Vermietung der Unterkünfte erfolgt im Rahmen einer Privatzimmervermietung.
6. Bei den Unterkünften von „Hostel Bregenz“ handelt es sich um Ferienwohnungen und
Privatzimmer. Bei den Privatzimmern existieren unterschiedliche Kategorien, bei den
Ferienwohnungen unterschiedliche Größen. Die von „Hostel Bregenz“ zur Verfügung
gestellten Unterkünfte haben die Bezeichnung „Zimmer mit Gemeinschaftsdusche“,
„Zimmer mit eigenem Bad und Toilette“, „Duplex“, „Loft“, u.a. und geben in der Regel
die Ausstattung wieder.
7. Die Übergaben an die Bestandsnehmern (Gästen) erfolgt gereinigt mit Bettwäsche. Die
Bettwäsche wird überzogen, sie wird geglättet, nicht gebügelt. „Hostel Bregenz“ sorgt
für die Ausstattung der Unterkünfte zur Nächtigung, für gereinigte Bettwäsche,
Bettzeug und Betten und für gereinigte Wasch- und Toilettenräumlichkeiten.
8. Die Überlassung von Unterkünften kann zu touristischen Zwecken oder zur
arbeitsbedingten Abwesenheit vom Wohnort erfolgen, erfolgt allerdings nie zur
Deckung eines dauerhaften Wohnbedürfnisses.
9. Die Reinigung der Unterkünfte erfolgt in der Regel nach Auszug oder im Bedarfsfall.
Die Reinigungsarbeiten werden zwischen 11.00 Uhr und 17.00 Uhr durchgeführt.
10. Allgemeinräumlichkeiten werden ebenfalls zwischen 11.00 Uhr und 17.00 Uhr
gereinigt, sofern sie in der Nacht zuvor benutzt wurden.
11. In Bestand gegebene Räumlichkeiten werden nur gereinigt, sofern es notwendig
erscheint und der Bestandsnehmer den Zutritt zu den Bestandsräumlichkeiten gestattet.
12. Für Bestandsnehmer (Gäste) gilt der Grundsatz, dass Allgemeinräumlichkeiten mit
Rücksichtnahme auf andere Bestandsnehmer (Gäste) so zu hinterlassen sind, wie sie
vorgefunden wurden. Kochgeschirr ist nach seiner Verwendung zu waschen und zu
reinigen.
13. Die Bestandsräumlichkeiten gliedern sich in Kategorien. Kategorien sind 2-Bett-
Zimmer mit Gemeinschaftsbad und Gemeinschaftstoilette, 2-Bett-Zimmer mit eigenem
Bad und eigener Toilette, Mehrbettzimmer mit Gemeinschaftsbad und
Gemeinschaftstoilette und Mehrbettzimmer mit eigenem Bad und eigener Toilette.
14. „Hostel Bregenz“ ist ein Gästehaus, kein Gewerbebetrieb, keine Pension und kein Hotel.
15. „Hostel Bregenz“ bietet ausschließlich Nächtigungsmöglichkeiten, kein Frühstück,
keinen Rezeptionsdienst und keine sonstigen Dienstleistungen, welche üblicher Weise
von Beherberungsbetrieben erbracht werden.
16. Die Unterkunft gilt als übergeben, wenn der Schlüssel für die Unterkunft spätestens um
17.00 Uhr des Anreisetages in einen der Schlüsseltresore vor dem Haus eingelegt wird.
17. Gäste bzw. Vertragspartner haben sich im Rahmen des Buchungsvorgangs zu
identifizieren. Die Identifizierung geschieht durch Übermittlung vollständiger Namens-
und Adressendaten und einer Ausweiskopie zur Vornahme der Meldeformalitäten.
18. Gäste bzw. Vertragspartner haben den Meldevorschriften zu entsprechen.
19. Gäste bzw. Vertragspartner können die gemieteten Räumlichkeiten nicht ohne
Zustimmung von „Hostel Bregenz“ an Dritte überlassen. Der Buchungs- und
Zahlungsnachweis ist Ausweis für die Überlassung der Bestandsräumlichkeiten.
20. Als Unterkunftspreis oder Nächtigungsentgelt wird das vom Unterkunftsgeber
ausgelobte Benützungsentgelt bezeichnet.
21. Als „Nacht“ bzw. „Nächtigung“ wird die Zeit zwischen 17.00 Uhr des gebuchten Tages
und 10.00 Uhr des nachfolgenden Tages definiert. Als gebuchter Tag gilt der Tag vor
der anschließenden Nacht.
22. Als Anreisetag wird der erste Tag der vereinbarten Nutzungsüberlassung und als
Abreisetag wird der Morgen des letzten gebuchten Nacht bezeichnet.
23. Buchung ist Bestellung. Wer bucht verpflichtet sich dazu den Unterkunftspreis für den
gebuchten Zeitpunkt zu übernehmen.
24. Wer bucht hat keinen Anspruch auf die Überlassung der Unterkunft. Der Vertrag mit
„Hostel Bregenz“ kommt erst durch Annahme der Bestellung des Gastes bzw.
Vertragspartners durch „Hostel Bregenz“ zustande. Die Annahme kann schlüssig nur
unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Gast die Nächtigungskosten sofort nach
Buchung vollständig bezahlt.
25. Die Reservierung ist die Erklärung des Unterkunftsgebers dem Gast gegen das von ihm
bestimmte Entgelt eine bestimmte Unterkunft für einen bestimmte Anzahl von
Nächtigungen zu überlassen. Eine Reservierung ist dann für den Unterkunftsgeber
verbindlich, wenn die Bezahlung des Unterkunftspreises erfolgt ist. Ein Vertrag
zwischen dem Gast und „Hostel Bregenz“ kommt nur unter der Bedingung zu Stande,
dass der Unterkunftspreis vollständig bezahlt wird und beim Unterkunftsgeber einlangt.
26. Zahlungen können durch Postanweisung, Banküberweisung oder, durch vollständige
Angabe von Kreditkartendaten geleistet werden. Die vollständige Angabe von
Kreditkartendaten stellt die Aufforderung dar, den Unterkunftspreis der Kreditkarte
anzulasten und berechtigt den Unterkunftsgeber dazu den Unterkunftspreis der
Kreditkarten anzulasten.
27. Die Buchung ist nicht an Formvorschriften gebunden, die Annahme der Buchung
hingegen bedarf der Schriftform und setzt voraus, dass entweder die E-Mail-Adresse
des Gastes oder dessen Anschrift bekannt ist.
28. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt
sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Der Zugang von
elektronischen Erklärungen an „Hostel Bregenz“ kann nur zu den telefonischen
Rezeptionszeiten von „Hostel Bregenz“ erfolgen.
29. Die vollständige Angabe von Kreditkartendaten erfüllt die Voraussetzung der Zahlung
nur dann, wenn die Kreditkarte auf den Namen des Vertragspartners (Gastes) lautet und
ausreichend Deckung aufweist. Die Kreditkartendeckung ist dann ausreichend, wenn
die Unterkunftskosten der Kreditkarte vollständig angelastet werden können.
30. Erfolgt nicht unverzüglich Zahlung, so ist der Bestandsgeber dazu berechtigt die
Buchung in jedem Stadium abzulehnen. Die Ablehnung ist keine empfangsbedürftige
Willenserklärung und ist nicht an die Schriftform gebunden.
31. Steht die Anreise mehr als 7 Tage bevor, ist die Zahlung der Unterkunftskosten
unverzüglich nach erfolgter Zahlung nachzuweisen. Solange dieser Nachweis nicht
erbracht wird, gilt die Zahlung als nicht getätigt.
32. Die Kosten für die Geldtransaktion (z. B. Überweisungsspesen) trägt der Gast.
33. Der Gast ist für die Rückgabe des Zimmerschlüssels verantwortlich. Die Rückgabe kann
durch Verlassen und Hinterlegen der Schlüssel im Bestandsobjekt oder durch
Wiedereinlegen in den Schlüsseltresor erfolgen. Der Gast oder sein von ihm namhaft
gemachter Dritter hat die Unterkunft bis 10.00 Uhr des Abreisetages vollständig zu
räumen und die Schlüssel zurückzugeben.
34. Der Gast kann ein „Early-Check-In ab 13.00 Uhr des Anreisetages buchen. Wird ein
Zimmer erstmalig vor 13.00 Uhr des Anreisetages in Anspruch genommen, so zählt die
vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
35. Werden die Zimmerschlüssel zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr zur Übergabe
bereitgestellt, so hat der Unterkunftsgeber zusätzlich Anspruch auf 15 % des
Nächtigungsentgelts.
36. Der Bestandsgeber ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die
gemieteten Räume nicht fristgerecht vollständig freigemacht wurden.
37. Falls der Gast bis 19.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
keine Beherberungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
ausdrücklich vereinbart wurde.
38. Der Unterkunftspreis ist bei Buchung fällig.
39. Der Unterkunftsgeber kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate
Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und
sachlich gerechtfertigt ist.
40. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum oder
die Räume unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen.
41. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Unterkunftsgebers.
42. Der Vertragspartner ist verpflichtet Beträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme geschuldet werden spätestens bei Abreise zu bezahlen.
43. Der Unterkunftsgeber nimmt Zahlungen in Euro und Schweizerfranken entgegen. Er ist
nicht verpflichtet, darüberhinausgehende Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert
der Unterkunftsgeber Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in zuzüglich Geldwechselspesen in Zahlung genommen.
44. Der Vertragspartner bzw. Gast haftet dem Unterkunftsgeber gegenüber für jeden
Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des
Vertragspartners Leistungen des Unterkunftsgebers entgegennehmen, verursachen.
45. Ein Schaden am Bestandsobjekt ist immer dann anzunehmen, wenn die Rückgabe des
Bestandsobjektes oder darin befindlicher Gegenstände nicht in dem Zustand erfolgt, wie
sie überlassen wurden und eine Rückführung in den Zustand bei Überlassung mit
einfachen Reinigungsmethoden nicht bewerkstelligt werden kann oder diese
überschreiten. Kann der Zustand der Übergabe nicht wiederhergestellt werden, so ist
dem Unterkunftsgeber der Neuwert der nicht mehr neuwertigen Sache zu ersetzen. Dies
gilt insbesondere für alle Fälle, in denen die Rückgabe des Bestandsobjektes und des
darin befindlichen Inventars nicht neuwertig erfolgt.
46. Bei Beschädigungen an Wänden ist das Ausbessern und Ausmalen des gesamten
Bestandsobjektes bedungen.
47. Für den mit der Behebung des Schadens verrechnet der Unterkunftsgeber seinen
Zeitaufwand mit Eur 60,00 pro Stunde.
48. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er
damit im Rückstand, so steht dem Unterkunftsgeber das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem §
1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Unterkunftsgeber zur Sicherung
seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere auch für Schäden und
für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
49. Verursacht der Gast Aufwendungen und Mühen des Bestandgebers, welche über die
Raumüberlassung hinausgehen, so ist der Unterkunftsgeber dazu berichtigt seine
Mühen nach Zeitaufwand zu verrechnen, wobei für den Zeitaufwand ein Entgelt von
Eur 60,00 pro Stunde als vereinbart gilt. Der Unterkunftsgeber kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
50. Wartezeiten sind Mühen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.
51. Dem Unterkunftsgeber steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw
Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
52. Der Unterkunftsgeber ist dazu berechtigt, die gemieteten Räumlichkeiten zur
Kontrollen und zum Reinigungsdienst ohne Voranmeldung zu betreten. Der
Unterkunftsgeber kann sich dabei Dritter bedienen.
53. Der Unterkunftsgeber haftet nicht die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen,
insbesondere nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
54. Die Haftung des Unterkunftsgebers ist zur Gänze ausgeschlossen, wenn die Sachen dem
Unterkunftsgeber oder den von ihm befugten Leuten nicht persönlich übergeben oder
an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind.
Sofern trotz alledem eine Haftung nach § 970 Abs 1 ABGB anzunehmen sit hafter der
Unterkunftsgeber höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über
die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag.
55. Der Vertragspartner bzw. Gast haften dem Unterkunftsgeber gegenüber zur ungeteilten
Hand für den Schaden, den seine Mitreisesenden oder Begleiter verursachen.
56. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Unterkunftsgebers,
die er gegenüber Dritten zu erbringen hat. Der Schaden umfasst weiters auch einen
durch den Schaden verursachten Leerstand.
57. Der Vertragspartner bzw. Gast hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt
verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des
Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Unterkunftsgeber der Verlängerung des
Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Unterkunftsgebers trifft dazu keine
Verpflichtung.
58. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise die Unterkunft nicht verlassen, weil durch
unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser
etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der
Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch
verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich,
wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Unterkunftsgebers infolge
der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der
Unterkunftsgeber ist dazu berechtigt jenes Entgelt zu begehren, das dem entspricht, das
der Bestandsnehmers bisher bezahlt hat.
59. Wurde der Vertrag über die Überlassung der Unterkunft auf bestimmte Zeit
abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
60. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Unterkunftsgeber berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Unterkunftsgeber wird sich allerdings darum
bemühen die Unterkunft anderweitig zu vermieten. Eine Ersparnis liegt nur dann vor,
wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast
bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund
der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die
Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
61. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Unterkunftsgeber.
62. Wurde der Vertrag zwischen Unterkunftsgeber und Gast auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten
Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
63. Der Unterkunftsgeber ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
64. a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch
sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder im „Hostel Bregenz“ wohnenden Dritten
gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer
mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht;
65. b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die
Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
66. c) der Unterkunftspreis nicht bei Fälligkeit bezahlt wurde.
67. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich
wird, kann der Unterkunftsgeber den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als
aufgelöst gilt, oder der Unterkunftsgeber von seiner Beherbergungspflicht befreit ist.
Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
68. Es gilt Österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Bregenz. Ausdrücklich festgehalten
wird, dass gemäß § 49 Abs. 2 Z 7 JN das Bezirksgericht Bregenz für
Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig ist.
69. Der Unterkunftsgeber ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen
Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen des Unterkunftsgebers aufzurechnen, es sei denn, der
Unterkunftsgeber ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist
gerichtlich festgestellt oder vom Unterkunftsgeber anerkannt.
70. Im Falle von Regelungslücken sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
anwendbar.
71. Es gilt das Benützungsentgelt laut Auslobung bzw. laut Preisblatt. Ansprüche zu einer
bestimmten Zeit zu einem bestimmten Entgelt zu nächtigen, bestehen nicht.
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